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BEST AGE Consulting Ges.m.b.H.
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Quelle: ARGE DATEN
Am 1. Juli 2005 tritt die Mediengesetznovelle in Kraft, die das Mediengesetz von 1981 an die neue Mediengattung der Online-Medien anpassen soll. Vor allem für die Betreiber von Websites und die Versender von Newslettern bringt die Novelle einige Änderungen. Sie gelten von nun an als Medieninhaber, wodurch sie erhöhte Pflichten treffen, wie etwa Schadenersatzleistung, Impressumpflicht, Offenlegungspflicht oder die Kennzeichnungspflicht für entgeltliche Einschaltungen.
Wer ist "Medieninhaber"?
"Medieninhaber" ist, wer die inhaltliche Verantwortung für die Website trägt. Zum Beispiel ist bei moderierten Diskussionsforen derjenige als Medieninhaber zu qualifizieren, der die Auswahl der Diskussionsbeiträge besorgt und dem es möglich ist, den Umfang der verbreiteten Beiträge inhaltlich zu steuern.
Impressum- und Offenlegungspflicht
§§24 und 25 MedienG statuieren für Betreiber einer Website oder Versender von Newslettern gewisse Impressum- und/oder Offenlegungspflichten. Die Regelungen sind durch die Fülle von Begriffsbestimmungen äußerst verwirrend. Generell besteht für Newsletter sowohl eine Impressum- als auch eine Offenlegungspflicht, während für Websites nur letztere gilt. Für "kleine Websites" wurden die Offenlegungsanforderungen erleichtert.
Zu beachten ist, dass die Verletzung dieser Pflichten eine Verwaltungsübertretung ist und mit Geldstrafen bis zu EUR 2.180 bestraft werden kann!
Websites fallen nicht unter die Begriffe "Medienwerke" oder "periodische Medienwerke", gelten jedoch als "periodische elektronische Medien". Damit werden für sie zwar keine Impressumpflichten statuiert, wohl aber eine permanente Offenlegungspflicht. Die Angaben sind dieselben wie für körperliche periodische Medien und müssen leicht und unmittelbar auf der Website zugänglich sein:
- Name oder Firma
- Wohnort, Sitz oder Niederlassung der Medieninhaber
- Art und Höhe ihrer Beteiligung
- bei Gesellschaften oder Vereinen die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates, die Geschäftsführer und die Gesellschafter mit einer gewissen Einlagenhöhe
- Firma, Betriebsgegenstand und Sitz eines weiteren Unternehmens, wenn eine der anzugebenden Personen dessen Inhaber ist
- eine Erklärung über die grundlegende Ausrichtung des periodischen Mediums, also die grundsätzliche Haltung, die das Medium in gesellschaftlichen Fragen einnimmt.
Nicht unter den Begriff "Medium" fallen Websites, die nur einem engen Kreis an Berechtigten durch Eingabe eines Passwortes zugänglich sind, da sie nicht an einen größeren Personenkreis gerichtet sind.
§25 Abs 5 enthält eine Sonderregelung für "kleine Websites". Sie müssen lediglich über Name oder Firma sowie die Adresse des Medieninhabers informieren. Privilegiert sind jedoch nur solche Websites, die vom jeweiligen für den Inhalt Verantwortlichen nur zum Zweck der Selbstdarstellung erstellt werden oder nur der Präsentation der Produkte oder Leistungen eines Unternehmens dienen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (abrufbar unter http://www.bka.gv.at/Docs/2005/2/9/erläuterungenmg.pdf) nennen als Beispiel etwa die Website des Fanclubs eines Fussballvereins, die nur der Darstellung des Vereinszwecks und der Anliegen oder Aktivitäten eines Vereins dient. Informiert eine Website jedoch auch über gesellschafts- oder kulturpolitische Themen oder ist ihr Inhalt geeignet, die öffentliche Meinungsbildung zu einem bestimmten Thema zu beeinflussen, so gilt sie nicht als "kleine Website". Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Gärtnereibetrieb neben der Darstellung seines Produktangebotes auch umweltpolitische Themen erörtert.
Ebenfalls als elektronisches Medium gelten Newsletter, die an einen größeren Empfängerkreis gerichtet sind. Für diese gilt nunmehr eine Impressumpflicht, sofern sie mindestens viermal jährlich erscheinen, also wiederkehrend sind. Den wesentlichen Unterschied zu Websites sieht die Regierungsvorlage darin, dass Websites als sogenannte "pull-Medien" einen aktiven Schritt des Mediennutzers erfordern, um das entsprechende Angebot einsehen zu können. Newsletter dagegen erhält der Mediennutzer zugesendet.
Um der Impressumpflicht nachzukommen sind der Name oder die Firma des Medieninhabers sowie seine Anschrift im Newsletter anzugeben. Unterliegen die Angaben auch der Kennzeichnungspflicht nach § 5 ECG, so können diese Informationen miteinander verbunden werden. Zu beachten ist, dass auch für Newsletter die Offenlegungspflicht gilt, da sie wiederkehrende elektronische Medien sind. Die Angaben (siehe oben) sind entweder mit jeder "Ausgabe" mitzuschicken oder etwa durch Verlinkung auf eine Website jederzeit zugänglich zu machen.
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